Allgemeine Geschäftsbedingungen

Security ist gemäß §34a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe.


1. Allgemeine Dienstleistungsbereiche


1.1 Bereiche des Unternehmens:

1.3 Shuttle Service und Chauffeur Dienstleistungen


2.Vereinbarung

Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer werden gegenseitige Verpflichtungen in Verträgen bzw. in Auftragsbestätigungen vereinbart.


3. Dienstanweisung/Arbeitsanweisung

Für jeden einzelnen Bereich der Bewachung wird eine Dienstanweisung erarbeitet, wo die objektiven Gegebenheiten des Auftraggebers mit eingearbeitet werden. Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer die Ansprechpartner. Arbeitsanweisungen erhalten die Mitarbeiter mit gleichzeitiger Unfallbelehrung. Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 3. Februar 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBI I. S. 29701), wobei es sich seines Personals als Erfüllungshilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt - ausgenommen bei Gefahr im Verzuge - bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.


4. Beanstandungen

Der Auftraggeber ist verpflichtet Beanstandungen in der Dienstdurchführung unverzüglich und schriftlich dem Auftragnehmer zu melden. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. Treten wiederholt grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes auf, ist der Auftraggeber nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Tagen für Abhilfe sorgt.


5. Zusammenarbeit / Ausführung durch andere Unternehmen

Wir sind berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber uns zur Erfüllung unserer Verpflichtungen gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

5.1 Nachunternehmer: bearbeiten übergebene Aufträge / Dienstleistungen ausschließlich im Sinne des Auftraggebers. Sie sind verpflichtet: zur Einhaltung der Allgemeinen Dienstanweisung des Auftraggebers, welche in dessen Geschäftsräumen einzusehen ist.

5.2 Zur korrekten Vertragsbearbeitung im Sinne des Auftraggebers.

5.3 Zur genauen und ordentlichen Rechnungslegung (Stundenabrechnung)

5.4 Nachunternehmern: ist es verboten Mitarbeiter oder Aufträge abzuwerben. Nach Vertragsende zwischen Auftraggeber und dessen Vertragspartner ist es dem Nachunternehmer verboten für den ehemaligen Vertragspartner des Auftraggebers tätig zu werden. Dies gilt auch bis 24 Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer.

5.5 Bei Zuwiderhandlung: behält sich der Auftraggeber das Recht der Geltendmachung einer Vertragsstrafe und / oder Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Nachunternehmer vor.

5.6 Im Allgemeinen: gelten hierfür die vertraglich vereinbarten Bestimmungen zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer.


6. Vorzeitige Vertragsauflösung

Eine Kündigung ohne wichtigen Grund und ohne Fristeinhaltung ist möglich bei Zahlung von 40 Prozent der ausstehenden Vertragssumme. Bei Verkauf, Umzug oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder Vertragsgegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 30 Tagen kündigen.


7. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein.


8. Haftung und Haftungsbegrenzungen

8.1 Haftung der Firma für Schäden: die von ihnen selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seiner Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Absatz 4 beschränkten Höchstsummen beschränkt, wenn nicht wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Unternehmer nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

8.2 Der Unternehmer haftet: über die Haftungshöchstgrenze nach Absatz 4 hinaus für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind

8.3 Die Haftung des Unternehmers: bei leicht fahrlässiger Schadenverursachung ist der Höhe nach, auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden, maximal auf die in Absatz d benannten Höchstsummen beschränkt.

8.4 Die in Absatz a: genannten Höchstsummen betragen im Bereich Security: 2.000.000 € Personenschäden; 1.000.000 € Sachschäden; 100.000 € Vermögensschäden.

8.5 Schadenersatzansprüche müssen: innerhalb einer Frist von 2 Wochen, nach dem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

8.6 Schadenersatzansprüche: direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Mitarbeiter für grobe Fahrlässigkeit ist auf die in Absatz 4 genannten Höchstsummen beschränkt.

9. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche innerhalb von 2 Wochen gemäß Ziffer 8 (5) geltend zu machen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

10. Zahlung des Entgelt

10.1 Bei Auftraggebern des Veranstaltungsgewerbes, mit denen noch keine Vertragsbeziehung besteht erfolgt eine Vorauszahlung von 50%, vor Beginn der Veranstaltung.

10.2 Bestehen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vertragliche Vereinbarungen erfolgt die Rechnungslegung nach erbrachter Leistung bei Separatbewachung u.s.w. zum Ende des Monats bzw. der Vertragslaufzeit.

10.3 Nach gestellter Rechnung an den Auftraggeber verpflichtet sich dieser die Rechnung innerhalb des angegebenen Zahlungsziels zu begleichen.

10.4 Aufrechnungen und Zurückbehaltungen des Entgelts sind nicht zulässig.

10.5 Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden ohne weitere Mahnungen rechtliche Schritte eingeleitet. Weiterhin werden ab dem ersten Tag der Überschreitung Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % über dem aktuellen Basiszinssatz geltend gemacht. Zusätzlich anfallende Kosten des Auftragnehmers zur Beitreibung der offenen Beträge bleiben von den oben genannten Punkten unberührt. Diese werden gesondert berechnet.

11. Preisänderung

Im Falle der Veränderung von Lohnkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel-, oder sonstiger Tarifverträge, ist der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages zu ändern, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.


12. Vertragsbeginn / Vertragsänderungen

12.1 Der Vertrag ist für den Unternehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, wenn dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugegangen ist.

12.2 Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

13. Auftragsdauer

Der Vertrag läuft - sofern nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist - ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.


14. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens.


15. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung oder seiner Bestandteile unwirksam sein, so beeinträchtigt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich die unwirksamen Vereinbarungen durch rechtswirksame Regelungen zu ersetzen.